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Informationsveranstaltung neue Promotionsverordnung

An den drei identischen Informationsabenden orientierte der Projektleiter Urs Näf als Mitglied der Schulleitung über die in diesem Jahr in Kraft tretenden Neuerungen bei der Beurteilung der Schülerinnen und Schüler. Anhand einer Powerpointpräsentation wurden die insgesamt 250 bis 300 Personen über die Ziele und die neuen Bewertungsinstrumente informiert. Nicht alles ist neu, aber es gibt doch einige wichtige Änderungen.

Wer sich selber ein genaueres Bild über die neue Promotionsverordnung machen will, findet ausführliche Informationen auf der Website des Kantons Aargau: www.ag.ch/bildung

Die Besucherinnen und Besucher der Informationsveranstaltung erhielten Gelegenheit am Schluss ihre Fragen zu stellen. Hier folgt eine Auswahl dieser Fragen und der zugehörigen Antworten.

  • Muss jemand in den Kernfächern mindestens eine 4,0 im Durchschnitt haben, damit die Beförderung in die nächste Klasse gewährleistet ist?
    Ja, und ebenso muss der ungerundete Durchschnitt der Note "Kernfächer" und der Note "Erweiterungsfächer" mindestens einen Schnitt von 4,0 ergeben.
  • Ist ein freiwilliger Wechsel in eine tiefere Stufe, z. Bsp. von der Bezirks- in die Sekundarschule, noch möglich?
    Ja, dieser kann nach wie vor durch Absprache auch während eines Schuljahres vorgenommen werden.
  • Welchen Unterschied bei der Bewertung gibt es zwischen "Ethik und Religion" und dem konfessionellen Religionsunterricht?
    "Ethik und Religion" ist ein Schulfach, welches schon bis anhin in der Stundentafel vorkam.
    Das Fach ist in der ganzen Primarschule, sowie in der 1. und 2. Klasse der Oberstufe obligatorisch. Neu zählt nun die Note in diesem Fach bei den Erweiterungsfächern für die Promotion.
    Der konfessionelle Religionsunterricht der Kirchen zählt hingegen
    NICHT für die Promotion.
  • Welche Regeln gibt es beim Übertritt von der 5. Klasse in die Oberstufe?
    Wie bis anhin gibt die Lehrperson der 5. Klasse eine Empfehlung ab, ob das Kind in die Real-, Sekundar- oder Bezirksschule übertreten kann. Sie stützt sich dabei auf den Zwischenbericht und berücksichtigt dabei alle Kompetenzen des Kindes. Es gibt keine Regelung, die besagt, dass ein Kind mit z. Bsp. einem Schnitt von 5 in die Bezirksschule übertreten kann. Gegen die Empfehlung der Lehrperson kann bei der Schulpflege Rekurs eingelegt werden, die Schulpflege entscheidet dann abschliessend. Zudem besteht immer noch die Möglichkeit, eine Aufnahmeprüfung zu machen.
  • Gibt es im Jahreszeugnis den Eintrag "iL" (individuelle Lernvereinbarung) auch bei den Erweiterungsfächern?
    Ja, zudem gibt es bei den Erweiterungsfächern den Eintrag "disp" (dispensiert).
  • Wo werden die elektronischen Daten gespeichert?
    Diese werden in der Schulverwaltung gespeichert, beim Kanton gibt es keine gespeicherten Zeugnisdaten.

 

 

 

 

 

   
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